Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografische Arbeiten (Auftragsannahme)
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
„Adamspictures.de“ schließt nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Dienstvertrag ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. in der Auftragsbestätigung oder Lieferschein angeführten Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offen gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt. Private Hochzeitsbilder, zum Zwecke der privaten Veröffentlichung, sind hiervon explizit ausgenommen.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) Adamspictures.de; oder nach Absprache in Tageszeitungen: Foto: Adamspictures. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind. Private Hochzeitsbilder, zum Zwecke der privaten Veröffentlichung sind hiervon explizit ausgenommen und bedürfen keiner Namensnennung bei privater Verwendung/Weitergabe.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist, oder es sich um private Hochzeitsfotos handelt die rein für den privaten Zweck verwendet werden.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6 Im Fall einer gewerbsmäßigen (gegen Rechnung) Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
3.1 Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Digitale Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderliche Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc). Hochzeitsbilder, zum Zwecke der privaten Veröffentlichung, sind hiervon explizit ausgenommen und werden nicht mit einem Signet oder anderem versehen.
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht bis zu 6 Monate archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
4. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z. B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z. B. Modelle, Gäste, Bedienstete) oder Bauwerke (Schlösser, Musen, Gärten usw.) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach § 78 UhrG. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), vornehmlich von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
Personenbezogene Fotoeinwilligung nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (Art. 6 DSGVO): Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen der Hochzeitsgäste frei und sorgt dafür, dass Personen, die grundsätzlich einer Fotografie, der Speicherung von Digitaldaten und der Veröffentlichung zum Beispiel in einer Onlinegalerie des Brautpaares nicht einverstanden sind, bzw. widersprechen, nicht auf Grüppchen- & Gruppenbildern, usw. anwesend- bzw. im Fotobereich sind. Um keine irrtümlichen Porträtfotografien der nicht zu fotografierenden Personen zu machen, muss der Auftraggeber eine geeignete Maßnahme ergreifen, dass der Fotograf leicht erkennen kann, dass die Person nicht fotografiert werden darf. Der Auftragnehmer fotografiert die Gäste im Auftrag des Auftraggebers und im Rahmen des erteilten Auftrages und muss daher davon ausgehen, dass alle Gäste und Anwesenden darüber informiert sind, und einer Lichtbildaufnahme (Fotografie), der Speicherung (Digital, DVD, USB usw.) der Daten sowie einer Speicherung (zum Beispiel Download der Hochzeitsbilder im Internet) und einer Online Veröffentlichung (zum Beispiel in einer passwortgeschützten Online Galerie, die das Brautpaar erhält, usw.) eingewilligt haben. Des Weiteren gilt unsere Datenschutzerklärung, die Sie hier finden.
Der Kunde stimmt einer Veröffentlichung der von ihm gemachten Fotos im Internet oder anderen Medien zur Eigenwerbung und Darstellung der Arbeitsweise uneingeschränkt zu und verzichtet bereits im Voraus auf seine evtl. aus den AGB & DSGVO ableitbaren Rechte bezüglich einer Veröffentlichung sowie auf eine finanzielle Abgeltung. Wenn eine Veröffentlichung nicht erwünscht ist, muss dies explizit in der Auftragsbestätigung/Rechnung unter dem Punkt: „sonstiges“ schriftlich vermerkt sein, mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
5 Verlust und Beschädigung
5.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Datenträger) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für anfallende Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2 Punkt 5.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
5.3 Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
6 Leistung und Gewährleistung
6.1 Der Auftragnehmer wird den erteilten Auftrag innerhalb des Dienstvertrages sorgfältig im Rahmen der gebuchten Zeit ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labor, Mitbarteiter etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, Personen, Gäste, des Aufnahmeortes und der angewendeten optischen-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
6.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet. Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen, Verkehrslage, Wetterlage bei Außenaufnahmen, etc.
6.3.1 Bei Veranstaltungen die mehr als 4 Stunden dauern, ist der Fotograf angemessen mit Speisen und Getränken im üblichen Rahmen zu versorgen.
6.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.5 Alle Beanstandungen müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich oder in Textform und unter Vorlage alle Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner kein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
6.7 Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall von Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
6.8 Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und / oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
6.9 Undurchführbarkeit der Aufnahmen z.B. wegen höherer Gewalt liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis“, d. h. Krieg, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Anordnungen, Epidemien, Pandemien oder Naturkatastrophen oder ähnlich schwerwiegende Ereignisse eintreten.
7. Honorar
7.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Honorar nach seinen jeweils gültigen Preislisten, bei ungenehmigten Veröffentlichungen sonst ein angemessenes Honorar nach der mfm Tabelle für Bildhonorare zu.
7.2 Das Honorar steht auch für Layout, Test- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.4 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand, auch sind digitale Bearbeitungen nicht im Aufnahmehonorar enthalten (wenn nicht anders in der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung geregelt).
7.5 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mindestens die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Termin Änderung (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbracht bzw. reserviertem Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. Weitere Details sind unter Punkt 7.9, Punkt 8.0 und Punkt 8.1 geregelt.
7.6 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
7.7 Das Veröffentlichungs- und/oder Honorar versteht sich bei gewerblichen Auftraggebern zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
7.8 Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
7.9 Kann ein Auftrag aus Gründen, die nicht vom Fotograf zu vertreten sind, zum Beispiel aufgrund höherer Gewalt nicht ausgeführt werden, so kann der Fotograf – ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf – ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen.
8. Zahlungsbedingungen und Stornierungskosten
8.0 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Terminreservierungsgebühr in der Höhe von 20% der voraussichtlichen Rechnungssumme aus dem Dienstvertrag zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Auf Wunsch kann das Resthonorar in elektronischer Form, mit EC oder Kreditkarten über beglichen werden. Die Bankspesen sind vom Auftraggeber zu begleichen. Eine elektronische Zahlung außerhalb von der BRD ist technisch bedingt nur teilweise möglich. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verbuchung des Zahlungseingangs als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zulasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
8.1 Rücktritte bzw. Stornierungen von verbindlichen Reservierungen bedürfen der Textform und müssen vom Auftragnehmer bestätigt werden. Eine kostenfreie Stornierung ist nach Abschluss nicht mehr möglich. Im Fall von Stornierungen bestätigter Aufträgen gelten die nachstehenden Stornierungsgebühren als vereinbart:
Phase 1 = 50%
Phase 2 = 75%
Phase 3 = 100%
Phase 1: Gilt ab dem Tag des Auftrages bis vier Monate vor dem Tag der Veranstaltung.
Phase 2: Gilt ab dem vierten Monat bis zu vier Wochen (30 Kalendertage) vor dem Tag der Veranstaltung.
Phase 3: Gilt ab der vierten Woche bis zum Tag der Veranstaltung.
8.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
8.3 Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über den jeweiligen Zinssatz der Bundesbank ab dem Fälligkeitstag als vereinbart.
8.3.1 Gewerbsmäßige TV, Fernseh- und/oder Kinoproduktionen (zum Beispiel: „vier Hochzeiten und eine Traumreise“ Sender: VOX) sind für die Buchungsdauer des Fotografen grundsätzlich ausgeschlossen. Für den Fall der Nichtbeachtung, kann der Fotograf die Arbeitsaufnahme schadlos verweigern. Dem Fotografen steht eine Entschädigung in Höhe des Werkslohnes (100 %) zu, oder Wahlweise der doppelte Werkslohn (200 %).
8.4 Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zulasten des Vertragspartners.
8.5 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
9. Widerrufsrecht / Schlussbestimmungen
9.0 Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung, da sich der Hochzeitsfotograf verpflichtet die Dienstleitung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen (§ 312b Absatz 3 Nr. 6 BGB). Dies bedeutet, dass für den Auftraggeber kein Widerrufs oder Rückgaberecht besteht. Bei der Bestellung eines individuell angefertigten Präsentationsproduktes (z.B. Fotobuch oder Hochzeitsalbum) besteht ebenfalls kein Widerrufs oder Rückgaberecht, da die Produkte nach den Vorgaben des Bestellers angefertigt werden und auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§312d Absatz 4 Nr. 1 BGB).
Außergerichtliche Streitbeilegung. Gesetzliche Informationspflicht zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Aufgrund der Betriebsgröße erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. Die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union erreichen Sie hier: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Im Übrigen ist dem Hochzeitsfotografen vielmehr daran gelegen, eventuelle Streitigkeiten mit Kunden im direkten Kontakt zu klären.
9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
9.2 Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist deutsches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
9.3 Schad- und Klagloshaltung umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
9.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Digital, Schmalfilm, Mittelformat, Video, DAT etc.).
9.5 Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass ein Dienstvertrag nach § 611 BGB und kein Werksvertrag geschlossen wurde.
9.6 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. (Salvatorische Klausel).
Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.